Falls Zweifel an der Gebrauchstauglichkeit bestehen, die Kennzeichnung verloren oder unleserlich ist, sind Hebebänder und Rundschlingen außer Betrieb zu nehmen und von einem Sachkundigen zu untersuchen. Beispiele für Fehler oder Schäden, die eine dauerhaft sichere Benutzung beeinflussen können, sind z.B. für Hebebänder Quer- und Längsschnitte, Schnitte und Scheuerstellen an den Webkanten, Schnitte durch Nähstiche oder Schlaufen. Ähnliches gilt für Rundschlingen, wo Quer- oder Längsschnitte der Umhüllung auf eine mögliche Beschädigung des lasttragenden Kerns hinweisen.

2.2) Regelmäßige Prüfung durch ‚befähigte Person‘

Zusätzlich zur obligatorischen Sichtprüfung vor jedem Einsatz eines Hebebandes oder einer Rundschlinge hat der Betreiber (Unternehmer) routinemäßige Prüfungen durch eine ‚befähigte Person‘ (früher: ‚Sachkundiger‘) durchzuführen und zu dokumentieren. Üblicherweise geschieht das mindestens einmal pro Jahr.

Welche Qualifikation eine ‚befähigte Person‘ besitzen muss, beschreibt die EN1492. Vorausgesetzt werden unter anderem eine entsprechende Ausbildung, Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen. Richtlinien für die Ausbildung enthält die EN/ISO9002:1994.

3) Label, Kennzeichnung und Dokumentationspflicht

Alle Hebebänder und Rundschlingen sind verpflichtend mit einem fest mit ihnen verbundenen Produktlabel auszurüsten. Es muss unter anderem folgende Informationen enthalten: Rückverfolgbarkeitscode (z.B. für Rückrufe), Herstelldatum, Name des Herstellers und Tragfähigkeit.

Die Inbetriebnahme einer Rundschlinge oder eines Hebebandes ist in einer digitalen Datenbank oder auf einer Karteikarte zu dokumentieren. Das Gleiche gilt für die regelmäßigen Prüfungen durch eine ‚befähigte Person‘.

Spanset Deutschland versieht Hebebänder und Rundschlingen mit einem Zusatzlabel. Dieses Label ist nicht vorgeschrieben, hat sich aber in der Praxis als ausgesprochen hilfreich erwiesen. Der Nutzer kann darauf die Inbetriebnahme und die ersten sechs jährlichen Prüfungen mit einem wasserfesten Stift markieren. Wichtig: Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche und freiwillige Dokumentation. Das Beschriften des Zusatzlabels entbindet den Betreiber nicht von seiner oben beschriebenen Dokumentationspflicht.

Das Herstelldatum auf dem Label löst häufig Nachfragen zur vermeintlichen ‚Mindesthaltbarkeit‘ aus. Auch deshalb, weil zwischen Produktion und Ersteinsatz mitunter eine längere Zeitspanne liegt. Hier gilt: Sofern das Hebeband oder die Rundschlinge nach Herstellervorgaben gelagert wurde, verfügt der Anwender bei Inbetriebnahme über ein neues Produkt – selbst viele Monate nach der Herstellung.

4) Instandsetzung und Reparatur

Üblicherweise werden in den Betriebsanleitungen die Reparaturen ausschließlich von Hersteller oder einer von ihm dazu beauftragte Person erlaubt. Die EN1492 sagt hierzu, dass Reparaturen an den Hebebändern keinesfalls vom Anwender durchgeführt werden dürfen.

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